Fragen zu Biogas?
Sie möchten Biogas beziehen oder haben als Kunde eine Frage zu Ihrer Rechnung oder einem anstehenden Umzug? Hier finden Sie die passenden Antworten.
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Fragen zum Biogas
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Ist EWS-Biogas klimaneutral?
Biogas ist eine klimafreundliche Alternative
Biogas wird als klimafreundliche Alternative zu fossilen Brennstoffen betrachtet, weil es aus Reststoffen, Produktionsrückständen oder organischen Abfällen produziert wird. Es kann jedoch nicht als vollständig klimaneutral bezeichnet werden.
Bei der Verbrennung von Biogas wird nur so viel CO₂ freigesetzt, wie zuvor im organischen Material gespeichert wurde. Deshalb verfügt Biogas im Vergleich zu Erdgas zunächst über eine wesentlich bessere CO₂-Bilanz. Dennoch entstehen auch bei der Herstellung und der Aufbereitung von Biogas CO₂-Emissionen. Diese Emissionen kompensieren wir durch CO₂-Ausgleichsprojekte. Auf dieselbe Weise gleichen wir auch die Emissionen des Erdgasanteils aus, die bei unseren Tarifen Klima Plus und Klima Pro anfallen.
Grundsätzlich gilt es, erst Emissionen zu verringern oder ganz zu vermeiden und nur unvermeidbare Emissionen zu kompensieren. Je höher also der Biogasanteil, desto geringer die anfallenden Emissionen.
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Wie erfolgt die Kompensation?
Durch Ausgleichsprojekte nach dem «Gold Standard»
Die EWS kompensieren daher sämtliche CO₂-Emissionen, die bei der Herstellung oder der Aufbereitung von Erdgas und Biogas entstehen. Die Kompensation erfolgt durch Ausgleichsprojekte, die nach dem strengen «Gold Standard» zertifiziert sind.
Etabliert wurde der Gold Standard im Jahr 2003. Er soll sicherstellen, dass Projekte zur Verringerung von Kohlenstoffemissionen ein Höchstmaß an Umweltverträglichkeit aufweisen und gleichzeitig zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen.
Um die Nachhaltigkeit zu gewährleisten, verifiziert der Gold Standard Klimaschutzprojekte, die entweder erneuerbare Energien oder nachhaltige Energieeffizienz fördern. Dazu gehören beispielsweise auch Projekte mit Schwerpunkten in sicherer Trinkwassergewinnung, Forstwirtschaft und verbesserter Agrarwirtschaft.
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Ist Biogas die Zukunft?
Nicht alleine – aber es ist ein wichtiger Baustein für den Klimaschutz
Biogas wird zweifellos künftig eine größere Rolle spielen als heute. Das hängt auch damit zusammen, dass Biogasanlagen gut steuerbar sind und deshalb schnell «einspringen» können, wenn gerade nicht genügend Energie aus Sonne und Windanlagen zur Verfügung steht.
Dennoch ist aufgrund des begrenzten Potenzials an verfügbarer Biomasse für die Gaserzeugung klar, dass Biogas nur zu einem gewissen Teil dazu beitragen kann, den Wärmesektor zu dekarbonisieren. Zudem fallen auch beim Einsatz von Biogas klimaschädliche Emissionen an – wenn auch zu einem viel geringeren Anteil als beim Einsatz von fossilen Energieträgern wie Erdgas, Kohle oder Öl. Diese Emissionen aus der Biogasherstellung und -aufbereitung werden allerdings beim EWS-Biogas kompensiert – durch nachhaltige und nach dem «Gold Standard» zertifizierte CO2-Ausgleichsprojekte. Ihren Preis für EWS-Biogas können Sie mit unserem Rechner auf der Biogas-Seite ermitteln.
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Woher kommt das Erdgas?
Von europäischen Handelsplätzen
Unser Erdgas beziehen wir in einer Einkaufsgemeinschaft mit anderen Stadtwerken von europäischen Handelsplätzen. Daher können wir eine Zuordnung zu konkreten Herstellern oder Lieferanten nicht gewährleisten. Der Herkunftsmix des von uns eingekauften Erdgases entspricht dem europäischen Durchschnittsmix.
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Fragen zum Wechsel
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Wie läuft der Wechsel ab?
Schnell und bequem per Online-Auftrag …
Am einfachsten geht der Wechsel zu den EWS mit dem Online-Auftrag. Sie können als Privatkunde gleich hier Ihren individuellen Abschlag berechnen und zu uns wechseln. Bitte halten Sie dazu Ihre Zählernummer bereit, die Sie beispielsweise auf Ihrer letzten Gasrechnung finden.
… oder schriftlich per E-Mail, Fax oder Post
Füllen Sie unseren Auftrag zur Gaslieferung aus und senden Sie uns diesen gemeinsam mit Ihrer letzten Gasrechnung per E-Mail an kundencenter[at]ews-schoenau.de oder per Fax an die 07673 8885-19.
Gerne senden wir Ihnen dieses Auftragsformular auch per Post zu. Kontaktieren Sie dazu bitte unser Kundencenter telefonisch oder per Online-Formular.
Der Wechsel ist kostenlos
Der Wechsel kostet nichts, weder beim alten Versorger noch bei den EWS.
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Wie lange dauert der Wechsel?
Beim Wechsel von einem anderen Stromversorger: je nach Ihren aktuellen Vertragsbedingungen
Nach der fristgerechten Kündigung Ihres bisherigen Vertrages und nach Ablauf der Vertragslaufzeit stellen wir Ihre Gasversorgung zum nächstmöglichen Monatsersten um. Da wir die Formalitäten mit Ihrem bisherigen Versorger und dem lokalen Netzbetreiber für Sie erledigen, hängt es auch von deren Bearbeitungszeiten ab, wann genau der Wechsel stattfinden kann.
Bei Umzug: zum Zeitpunkt Ihres Einzugsdatums
Anders verhält es sich, wenn Sie umziehen: Wenn Sie uns zur Schlüsselübergabe Ihre neuen Adress- und Zählerdaten mitteilen, können wir Sie bereits von diesem Zeitpunkt an versorgen. Sollten Sie gerade umgezogen sein, können Sie uns Ihre Ummeldung auch bis zu fünf Wochen nach Schlüsselübergabe mitteilen. Die Umstellung erfolgt dann rückwirkend zu diesem Datum.
Beim Wechsel vom Grundversorger: nach einer Kündigungsfrist von 14 Werktagen
Falls Sie bisher Gas von ihrem örtlichen Grundversorger beziehen, ist ein Wechsel mit einer Kündigungsfrist von 14 Werktagen möglich.
Wir informieren Sie, sobald das Umstellungsdatum feststeht
Ganz egal, ob Sie von Ihrem Grundversorger, einem anderen Gasversorger oder anlässlich eines Umzugs wechseln: Sobald wir den genauen Termin der Umstellung zu EWS-Biogas kennen, benachrichtigen wir Sie umgehend per Post.
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Kostet der Wechsel etwas?
Nein, der Wechsel ist kostenlos
Der Wechsel kostet nichts, weder bei Ihrem bisherigen Versorger noch bei uns.
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Wird beim Wechsel die Gasversorgung unterbrochen?
Auf keinen Fall!
Die unterbrechungsfreie Versorgung ist gesetzlich garantiert. Selbst in einem «vertragslosen» Zustand wäre der örtliche Grundversorger verpflichtet, Sie mit Gas zu versorgen.
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Kann ich auch als Mieter zu den EWS wechseln?
Mit eigenem Gaszähler: jederzeit
Auch als Mieter können Sie jederzeit zu Biogas von den EWS wechseln – einzige Voraussetzung ist, dass Ihre Wohnung über einen eigenen Gaszähler verfügt, der auf Ihren Namen läuft.
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Muss ich meinem Vermieter den Wechsel mitteilen?
Nein, normalerweise nicht
Nur wenn Ihr Gasbezug über den Vermieter abgerechnet wird, Sie also direkt von ihm eine Abrechnung erhalten, sollten Sie sich mit Ihrem Vermieter in Verbindung setzen.
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Sind zum Wechsel technische Arbeiten in meinem Haushalt nötig?
Keine Installationen, kein Zählerwechsel
Technische Installationen oder sonstige Arbeiten sind nicht nötig. Auch der Gaszähler bleibt der alte.
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Wer liest beim Wechsel meinen Gaszähler ab?
Ihr örtlicher Netzbetreiber
Der örtliche Gasnetzbetreiber wird Ihnen ein Ableseformular zusenden, damit Sie ihm Ihren Zählerstand mitteilen können – oder aber einen Ableser vorbeischicken. Meldet sich der Netzbetreiber nicht, sollten Sie uns den Zählerstand direkt mitteilen, um eine für Sie eventuell ungünstige Schätzung zu vermeiden. Nehmen Sie hierzu Kontakt zu unserer Abrechnungsabteilung auf.
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Fragen zum Vertrag
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Gibt es eine längerfristige Vertragsbindung?
Das hängt von Ihrem Tarif ab
Die Vertragslaufzeit und die dazugehörige Kündigungsfrist finden Sie zum Beispiel in Ihrer letzten Jahresverbrauchsabrechnung oder der Auftragsbestätigung Ihres aktuellen Vertrags.
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Kann ich meinen Auftrag zur Biogaslieferung oder meinen Vertrag widerrufen?
Das hängt von Ihrem Tarif ab
Sie können Ihren Auftrag zur Gaslieferung beziehungsweise Ihren Gasvertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Vertragsabschluss widerrufen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die jeweils vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Diese finden Sie zum Beispiel in Ihrer letzten Jahresverbrauchsabrechnung oder der Auftragsbestätigung Ihres aktuellen Vertrags.
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Muss ich den Vertrag mit meinem bisherigen Anbieter kündigen?
Das erledigen wir für Sie!
Die Kündigung bei Ihrem bisherigen Anbieter nehmen wir für Sie vor. Nur wenn Sie ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen möchten, sollten Sie selbst kündigen.
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Gibt es eine Mindestmenge, die ich abnehmen muss?
Nein, es gibt keine Mindestabnahmemenge
Sie erhalten von uns immer genauso viel Biogas, wie Sie benötigen.
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Woher bekomme ich Gas, wenn ich meinen Vertrag mit den EWS kündige?
Von Ihrem neuen Gasversorger
Sie erhalten in diesem Fall Gas von Ihrem neuen Gasversorger. Wenn sie noch keinen neuen Lieferanten haben, erhalten Sie Gas von Ihrem örtlichen Grundversorger.
Die Gasversorgung wird auf keinen Fall unterbrochen, die unterbrechungsfreie Versorgung ist gesetzlich garantiert.
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Fragen zur Rechnung
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Von wem und wann bekomme ich künftig meine Gasrechnung?
Sie erhalten Ihre Rechnung per Post von uns
Die erste Rechnung werden Sie in aller Regel nach weniger als 12 Monaten erhalten, da der Zeitpunkt der Zählerablesung normalerweise der gleiche bleibt. Bei allen folgenden Rechnungen werden dann wieder 12-Monats-Zeiträume abgerechnet.
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Muss ich meinem bisherigen Anbieter noch etwas bezahlen?
Je nach Schlussrechnung Ihres bisherigen Anbieters
Sie erhalten von Ihrem bisherigen Anbieter eine Schlussrechnung, die eine Gutschrift oder einen Rechnungsbetrag enthalten kann. Damit ist alles beglichen und die Vertragsbeziehung zu Ihrem bisherigen Lieferanten beendet.
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Muss ich eine Einzugsermächtigung erteilen?
Nicht zwingend, es erleichtert unsere Arbeit jedoch erheblich
Eine Einzugsermächtigung ist keine zwingende Voraussetzung für eine Belieferung. Allerdings sind wir Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns eine solche erteilen, weil es unsere Arbeit erheblich erleichtert. Denn wenn Sie selbst überweisen, müssen wir alle Zahlungen einzeln prüfen, was einen erheblichen Zeitaufwand bedeutet.
Sie hingegen müssen an die Überweisung oder an etwaige Änderungen eines Dauerauftrags denken. Eine – jederzeit widerrufbare – Einzugsermächtigung ist also für Sie und uns deutlich einfacher.
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Wie werden die Abschläge erhoben?
Einmal pro Monat, fällig zwischen dem 15. und 20.
Die Abschläge werden einmal monatlich für den laufenden Monat erhoben und werden zwischen dem 15. und 20. eines jeden Monats fällig.
Die Abschläge errechnen sich aus Ihrem vom Gasnetzbetreiber mitgeteilten Vorjahresverbrauch und werden wie bisher in der Jahresabrechnung verrechnet. Sollten Sie zuviel bezahlt haben, erhalten Sie mit der Jahresabrechnung eine Gutschrift, bei Unterzahlung eine Rechnung von uns. Die neuen Abschläge passen wir dann wieder Ihrem durchschnittlichen Verbrauch an.
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Sind Vorauszahlungen möglich und komme ich dabei günstiger weg?
Ja, allerdings ohne Vergünstigung
Sie können jährlich, viertel- oder halbjährlich im Voraus bezahlen. Eine Vergünstigung dafür gibt es jedoch nicht, da die Verwaltung der Vorauszahlungen für uns einen zusätzlichen Aufwand bedeutet.
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Fragen zum Umzug
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Wann sollte ich bei Um- oder Einzug den Wechsel vornehmen?
Möglichst frühzeitig, um einer Lieferung des Grundversorgers zuvorzukommen
Sie sollten den Gaswechsel möglichst frühzeitig vor einem Um- oder Einzug in Auftrag geben. Sobald Sie wissen, wann Sie die neue Wohnung beziehen und welche Zählernummer zur Wohnung gehört, sollten Sie uns den Auftrag zur Belieferung zukommen lassen. Nutzen Sie dazu am besten unser Umzugsformular.
Hintergrund: Wenn Sie bei Um- oder Einzug nicht aktiv einen Gaslieferanten auswählen, entsteht für Sie automatisch eine Lieferbeziehung zum örtlichen Grundversorger. Diesen Vertrag können wir unter Einhaltung der üblichen Fristen jederzeit für Sie kündigen, wenn Sie das wünschen.
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Wann sollte ich meinen Auszug melden?
So früh wie möglich
Sobald das genaue Datum Ihrer Schlüsselübergabe feststeht, teilen Sie uns bitte Ihre neuen Adressdaten mit. Wir informieren im Anschluss den örtlichen Gasnetzbetreiber über Ihren bevorstehenden Umzug.
Am Übergabetag sollten Sie den Gaszähler in Ihrer alten Wohnung ablesen und uns sowie Ihrem örtlichen Netzbetreiber den Zählerstand mitteilen – ansonsten wird der Stand durch Ihren Netzbetreiber geschätzt. Ihren Zählerstand können Sie uns hier online melden.
Möchten Sie Ihren Gasvertrag einfach mitnehmen?
Wenn Sie auch in Ihrem neuen Zuhause EWS-Biogas beziehen möchten, können Sie ganz einfach unser Umzugsformular nutzen. Dabei können Sie sowohl den Zählerstand in Ihrer alten Wohnung zum Tag der Übergabe angeben, als auch den in Ihrer neuen Wohnung, falls Sie diesen bereits in Erfahrung bringen konnten.
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Fragen zu Technik, Wartung und Störungen
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Sind zum Wechsel technische Arbeiten in meinem Haushalt nötig?
Keine Installationen, kein Zählerwechsel
Nein, technische Installationen oder sonstige Arbeiten sind nicht nötig. Auch der Gaszähler bleibt der alte.
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Wer ist für technische Fragen zu meinem Gaszähler zuständig?
Ihr örtlicher Gasnetz- oder Messstellenbetreiber
Der Gaszähler ist Eigentum des örtlichen Gasnetz- bzw. Messstellenbetreibers. Dieser ist für Austausch, Reparatur und Wartung Ihres Zählers zuständig. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage Ihres örtlichen Gasnetzbetreibers.
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Muss ich nach dem Einbau eines neuen Zählers den Anbieter wechseln?
Auf keinen Fall!
Der Einbau eines Gaszählers ist keinesfalls mit einer Verpflichtung verbunden, Kunde beim installierenden Unternehmen oder einem assoziierten Gasanbieter zu werden.
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Wer ist für Störungen oder ausströmendes Gas zuständig?
Ihr örtlicher Gasnetzbetreiber
Für technische Störungen und Versorgungsunterbrechungen ist der örtliche Gasnetzbetreiber zuständig. Die Kontaktdaten des Entstörungsdienstes finden Sie auf der Homepage Ihres Gasnetzbetreibers.
Sollten Sie Gasgeruch bemerken, warnen Sie etwaige weitere Mieter durch Klopfzeichen – nicht die Klingel benutzen! Verlassen Sie dann umgehend das Haus und alarmieren Sie außerhalb des Hauses den örtlichen Entstörungsdienst.
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Fragen zum Gebäudeenergiegesetz
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Warum benötigen wir mehr Erneuerbare Energien im Gebäudebereich?
Um die hohe Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen im Wärmesektor schnell zu verringern
Um die Abhängigkeit von fossilen Energien auch im Gebäudebereich zu überwinden, hat die Regierungskoalition beschlossen, dass von 2024 an möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden soll.
Der Umstieg weg von fossilen hin zu Erneuerbaren Energien beim Heizen ist notwendig, weil in Deutschland noch sehr viel mit Öl und Gas geheizt wird. Mehr als ein Drittel des gesamten Energiebedarfs in Deutschland wird zum Heizen von Gebäuden und zur Versorgung mit Warmwasser benötigt. Über 80 Prozent dieser Wärme wird noch mit fossiler Energie erzeugt. Von den rund 41 Millionen Haushalten heizt nahezu jeder zweite mit Erdgas, ein weiteres Viertel mit Heizöl. Wenn wir also bis 2045 klimaneutral werden wollen, dann ist ein schnelles Umsteuern im Gebäudebereich erforderlich. Auch andere europäische Länder haben Maßnahmen ergriffen.
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Muss ich ab Januar 2024 meine bestehende Heizung austauschen?
Nein – es gibt keine sofortige Austauschpflicht bei Bestandsgebäuden
Das heißt, eine ordnungsgemäß funktionierende Heizung kann weiterbetrieben werden. Es gilt aber weiterhin der Grundsatz, dass eine Heizung 30 Jahre nach Inbetriebnahme ausgetauscht werden muss. Auch hier gibt es Ausnahmen und Übergangsfristen. Wenn Sie aber eine neue Heizung einbauen, dann sollten Sie in eine zukunftsfähige klimafreundliche Heizung investieren – gerade, weil Heizungen für sehr lange Zeiträume angeschafft werden und fossile Energieträger über die Zeit aufgrund der Regelungen des Europäischen Emissionshandels teurer werden. Weitere häufig gestellte Fragen und Antworten finden Sie auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.
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Wie weise ich meinen Umstieg auf erneuerbares Heizen mit EWS-Biogas Klima Pro oder Klima Max nach?
Bewahren Sie Ihre Jahresverbrauchsabrechnungen auf
Die Umsetzung der Regelung zum klimafreundlichen Heizen mit Erneuerbaren Energien soll in der Praxis einfach und unbürokratisch gestaltet werden. Wenn Ihr Gaskessel mit mindestens 65 Prozent Biogas – also mit Biogas Klima Pro und Klima Max betreiben wird, genügt es zum Nachweis, die entsprechenden Jahresverbrauchsabrechnungen für fünf Jahre aufzubewahren.
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Lohnt sich der Umstieg auf Heizen mit Erneuerbaren Energien?
Ja, denn es fördert die Energiewende und macht uns unabhängig von fossilen Brennstoffen
Über die Betriebsdauer einer Heizung ist eine Wärmepumpe günstiger als eine Gas- oder Ölheizung. Denn die Preise für Öl und Gas werden künftig steigen. Wer also auf Wärme aus Erneuerbaren Energien umstellt, macht sich selbst unabhängig von der Preisentwicklung für fossile Brennstoffe. Höheren Investitionskosten stehen über die Betriebsdauer in der Regel niedrigere Betriebskosten gegenüber, da ab 2027 durch den EU-Emissionshandel die Preise für Heizöl, Diesel, Benzin und Erdgas kontinuierlich steigen werden. Zudem können starke fossile Preissprünge verhindert werden.
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Wer berät mich beim Umstieg auf klimafreundliches Heizen mit Erneuerbaren Energien?
Unsere Energieberatung «Ruf die Sonne an!»
Wenn Sie Energie von den EWS beziehen, können Sie dazu jederzeit eine kostenlose Erstberatung erhalten und sich beispielsweise zu den Themen Wärmepumpe oder energetische Sanierung telefonisch beraten lassen.
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Fragen zur Gaspreisbremse
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Ende der Strom- und Gaspreisbremse
Die Gaspreisbremse ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. In Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 2023 wird die Gaspreisbremse entsprechend berücksichtigt. Unsere Informationen zur Strompreisbremse finden Sie bei den Fragen zum Ökostrom.
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Ab wann gilt die Gaspreisbremse?
Ab 1. März 2023 und rückwirkend zum 1. Januar 2023
Die Gaspreisbremse gilt ab dem 1. Januar 2023 – zunächst bis zum 31. Dezember 2023 – und wird aus Mitteln des Bundes finanziert. Die Entlastungsbeträge verrechnen wir wie vom Gesetzgeber vorgesehen ab März 2023. Dann erhalten Sie auch rückwirkend Ihre Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.
Wir informieren Sie schriftlich über Ihren individuellen monatlichen Entlastungsbetrag.
Aufgrund der komplexen Umsetzung der Gaspreisbremse kann es in einigen Fällen zur verzögerten Bearbeitung der Entlastungsbeträge kommen. Aber auch im Falle einer ungewollten Verzögerung versichern wir Ihnen, dass Sie (sofern ein Anspruch besteht) die finanzielle Entlastung erhalten und schnellstmöglich schriftlich darüber informiert werden.
Weitere Informationen zur Gaspreisbremse finden Sie in den Fragen und Antworten des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
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Wer profitiert von der Gaspreisbremse?
Die Gaspreisbremse gilt für alle Gaskundinnen und -kunden mit einem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis höher als 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto).
Liegt Ihr aktueller vertraglich vereinbarter Arbeitspreis unter 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) ändert sich für Sie nichts. Es gilt weiterhin Ihr günstigerer Arbeitspreis für Ihren gesamten Verbrauch. Ihre Abschläge bleiben unverändert. Sie müssen nichts unternehmen.
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Wie hoch ist die Entlastung durch die Gaspreisbremse?
Der Gaspreis ist für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs bei 12 ct / kWh gedeckelt
Liegt Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresgasverbrauch unter 1.500.000 kWh, dann erhalten Sie 80 % dieses prognostizierten Verbrauchs zum Bruttoarbeitspreis von 12 ct / kWh. Für verbrauchte Mengen oberhalb der 80 % Ihres prognostizierten Verbrauchs gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Dies gilt für Haushaltskunden sowie für kleine und mittelständische Unternehmen, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden.
Liegt Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresgasverbrauch über 1.500.000 kWh, dann erhalten Sie 70 % dieses prognostizierten Verbrauchs zum Netto-Arbeitspreis von 7 ct / kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Für verbrauchte Mengen oberhalb der 70 % Ihres prognostizierten Verbrauchs gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.
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Lohnt es sich überhaupt noch, Gas zu sparen?
Es lohnt sich, auch weiterhin Gas zu sparen
Auch wenn Sie weniger verbrauchen als prognostiziert, erhalten Sie den vollen Erstattungsbetrag.
Unsere Tipps zum Gassparen und weiteren Einsparmöglichkeiten finden Sie im EWS-Blog.
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Wie errechnet sich der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag errechnet sich aus der Jahresverbrauchsprognose.
Grundlage der Berechnung ist Ihr im September 2022 prognostizierter Gasverbrauch für 2023. Die Gaspreisbremse wirkt sich dann auf 80 % des prognostizierten Verbrauchs aus.
Beispielrechnung (Kunden mit Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh)
- Jahresverbrauchsprognose: 20.000 kWh
- Entlasteter Anteil davon: 16.000 kWh (80 % von 20.000 kWh)
- Vertraglich vereinbarter Arbeitspreis: 15 Cent / kWh
- Reduzierter Arbeitspreis: 12 Cent / kWh
- Differenzbetrag = 3 Cent / kWh
- Entlastungsbetrag = 16.000 kWh * 3 Cent / kWh = 480 € / Jahr = 40 € / Monat
Wir informieren Sie bis zum 28. Februar 2023 schriftlich über Ihren individuellen monatlichen Entlastungsbetrag.
Der Entlastungsbetrag wird nach § 8 Abs. 2 EWPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt also herausstellen sollte, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind, kann der Entlastungsbetrag zurückgefordert werden.
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Wie und wann erhalte ich die Entlastung?
Automatisch, ab dem 1. März 2023
Die Entlastungen verrechnen wir ab dem 1. März 2023 über Ihre Abschläge. Für Kund:innen die am Stichtag 01. März 2023 durch die EWS mit Ökostrom versorgt werden, verrechnen wir die Entlastungen für die Monate Januar und Februar rückwirkend.
Im März 2023 wird Ihr Abschlag somit um den Entlastungsbetrag für die Monate Januar, Februar und März reduziert.
Ab April 2023 buchen wir dann den Abschlag abzüglich des monatlichen Entlastungsbetrags ab.
Der Entlastungsbetrag wird nach § 8 Abs. 2 EWPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt also herausstellen sollte, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind, kann der Entlastungsbetrag zurückgefordert werden.
Wenn Sie per Dauerauftrag zahlen:
Wir informieren alle Kundinnen und Kunden bis zum 28. Februar 2023 über Ihren individuellen Entlastungsbetrag und die ab März geltenden reduzierten Abschlage. Bitte passen Sie anschließend Ihren Dauerauftrag an.
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Wirkt sich die Gaspreisbremse auch auf den Grundpreis aus?
Nein, die Gaspreisbremse beschränkt sich auf den Arbeitspreis
Den Grundpreis zahlen Sie weiterhin in unveränderter Höhe.
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Was muss ich tun, um von der Gaspreisbremse zu profitieren?
Nichts, Sie werden automatisch über Ihren Abschlag entlastet
Die Entlastung erfolgt für Sie automatisch, also ohne weiteres Zutun Ihrerseits. Alle von Ihnen geleistete Zahlungen sowie die Entlastungsbeträge werden wir in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigen und transparent aufbereiten.
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Sollte ich aufgrund der Gaspreisbremse meinen Abschlag anpassen?
Nein, wir passen Ihren Abschlag für Sie an
Sie brauchen nichts tun. Wir reduzieren Ihren Abschlag automatisch um den Entlastungsbetrag. Bis zum 28. Februar werden wir Sie schriftlich über Ihren individuellen Abschlagsbetrag informieren.
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Warum kann ich meinen Abschlag nicht auf einen runden Betrag ändern lassen?
Weil wir die Entlastung durch die Gaspreisbremse in den Abschlag einrechnen
Viele Kundinnen und Kunden kommen seit Einführung der Gaspreisbremse mit der Bitte auf uns zu, den Abschlag zu runden. Dies ist uns jedoch aktuell nicht möglich. Grund dafür ist, dass sich durch den Abzug Ihres persönlichen Entlastungsbetrags (der Nachkommastellen enthält) automatisch ein unrunder Betrag ergibt. Nur auf diese Weise können wir zurzeit sicherstellen, dass Sie tatsächlich exakt die Entlastung erhalten, die Ihnen laut Gesetz zusteht. Wir arbeiten nach Kräften daran, Ihnen künftig wieder eine Änderung Ihres Abschlags auf runde Beträge zu ermöglichen und hoffen solange auf Ihr Verständnis.
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Mehrwertsteuerabsenkung für Gas
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Für welchen Zeitraum gilt die Absenkung der Mehrwertsteuer?
Die Steuer wird ab dem 01.10.22 von bisher 19% auf 7% gesenkt
Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz auf den Gasverbrauch ist vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 gültig.
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Wirkt sich die Absenkung der Mehrwertsteuer auf meinen Gaspreise aus?
Ja. Wir reichen die Steuersenkung durch – so wird die Preissteigerung durch die Gasumlage abgemildert.
Die EWS wenden den reduzierten Mehrwertsteuersatz für Gas auf den Nettopreis für ihre Gaslieferungen an. Die durch die Gasumlage erhöhten Endpreise reduzieren sich entsprechend. Wir geben die Senkung damit 1:1 an Sie weiter.
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Ist für die Preisberechnung während der Steuersenkung der Abrechnungszeitraum oder das Rechnungsdatum relevant?
Der Abrechnungszeitraum ist entscheidend
Der reduzierte Mehrwertsteuersatz wird für den Zeitraum der temporären Mehrwertsteuersenkung in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung angewendet. Die Abgrenzung auf die Zeiträume mit 19% und 7% Mehrwertsteuer erfolgt mittels einer anerkannten Methodik.
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Muss ich mich bei den EWS melden, damit die Steuersenkung berücksichtigt wird?
Nein, das ist nicht nötig
Nein, das brauchen Sie nicht, denn die Mehrwertsteuer ist eine gesetzlich festgelegte Steuer, die wir entsprechend in gesetzlicher Höhe erheben. Wir geben die Senkung damit 1:1 an Sie weiter.
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Ändert sich durch den reduzierten Steuersatz mein monatlicher Abschlag?
Nein – gegebenenfalls zu viel bezahlte Beträge erhalten Sie zurück
Ihre Abschlagszahlungen bleiben gleich. Mit der Jahresverbrauchsabrechnung wird Ihr tatsächlicher Jahresverbrauch mit den jeweils gültigen Mehrwertsteuersätzen ermittelt. Gegebenenfalls zu viel bezahlte Beträge werden dann verrechnet und Ihnen gutgeschrieben.
Sollten Sie dennoch eine Anpassung Ihrer Abschläge wünschen, bitten wir Sie um eine schriftliche Mitteilung unter Angabe Ihrer Vertrags- und Zählernummer. Gerne können Sie dazu unser Online-Formular nutzen.
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Erhalte ich eine separate Rechnung für den Zeitraum der Mehrwertsteuerabsenkung?
Nein, Sie erhalten wie immer Ihre Jahresverbrauchsabrechnung
Wir werden Ihnen keine separate Rechnung erstellen. Sie erhalten Ihre Jahresverbrauchsabrechnung zu dem Ihnen bekannten Zeitpunkt. Ihre Jahresverbrauchsabrechnung wird alle Mehrwertsteueränderungen über den abgerechneten Zeitraum berücksichtigen und abbilden.
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Dezember-Soforthilfe für Gaskunden
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Die Bundesregierung hat im November 2022 die Dezember-Soforthilfe beschlossen, um Gasverbraucherinnen und -verbraucher für den Monat Dezember 2022 kurzfristig zu entlasten. Diese Soforthilfe wird in Form einer Einmalzahlung geleistet und sollte den Zeitraum bis zur geplanten Gaspreisbremse überbrücken.
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Wer erhält die Soforthilfe?
Alle Privatkundinnen und -kunden sowie kleine Unternehmen, die Gas beziehen
Von der Soforthilfe profitieren Privathaushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden und weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen. Ihnen wird die Abschlagszahlung im Dezember erlassen. Ausgenommen sind dabei Unternehmen, die das bezogene Erdgas zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung nutzen.
Gewerbekunden mit einer Registrierenden Leistungsmessung (RLM) werden von uns separat kontaktiert, um die Anspruchsberechtigung zu prüfen.
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Wie berechnet sich die Soforthilfe?
Auf Basis Ihrer Verbrauchsprognose und zu den am 1. Dezember gültigen Preisen
Die Soforthilfe wird auf Basis einer Formel berechnet: Grundlage dafür ist unsere Jahresverbrauchsprognose aus dem Monat September. Diese wird durch zwölf (Monate) geteilt und mit dem am 1. Dezember gültigen Arbeitspreis Ihres Tarifs multipliziert. Dazu wird noch der für Dezember gültige Grundpreis addiert.
Dies klingt zunächst kompliziert, soll aber einen Anreiz zum Sparen bieten: Wenn Sie weniger Gas verbrauchen als prognostiziert, kommt Ihnen dennoch der volle Betrag laut Rechnung oben zugute. Hilfreiche Tipps und Tricks zum Energiesparen haben wir für Sie in unserem Blog zusammengestellt: www.ews.jetzt/energiesparen
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Muss ich die Soforthilfe beantragen?
Nein – die Abwicklung der Soforthilfe nehmen wir für Sie vor
Für alle Gaskundinnen und -kunden der EWS, die sich zum 1. Dezember 2022 bei uns in Versorgung befinden, berechnen und beantragen wir automatisch die Soforthilfe. Die Soforthilfe wird dann aus Mitteln des Bundes finanziert.
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Wie funktioniert die Entlastung durch die Soforthilfe genau?
Die Abschlagszahlung für Dezember wird ausgesetzt; die Verrechnung erfolgt mit der Jahresverbrauchsabrechnung
Zunächst wird die Abschlagszahlung für Dezember ausgesetzt. Parallel berechnen wir wie beschrieben die einmalige Soforthilfe und beantragen diese beim Bund. In Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung wird diese dann berücksichtigt und entsprechend ausgewiesen.
Sollten Sie uns eine Einzugsermächtigung gegeben haben, werden wir diese im Dezember pausieren und den Abschlag im Dezember nicht einziehen.
Wenn Sie per Dauerauftrag zahlen: Diesen bitte pausieren
Wenn Sie uns den Abschlag per Dauerauftrag zahlen, bitten wir Sie, diesen im Dezember zu pausieren. Sollten Sie uns dennoch den Abschlag für Dezember überweisen, geht Ihnen die Soforthilfe natürlich nicht verloren: Wir werden die Einmalzahlung des Bunds und Ihre Zahlung bei Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigen, einzeln ausweisen und verrechnen.
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