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Fragen und Antworten

Fragen zu Biogas?

Sie möchten Biogas beziehen oder haben als Kunde eine Frage zu Ihrer Rechnung oder einem anstehenden Umzug? Hier finden Sie die passenden Antworten.

    • Biogas ist eine klimafreundliche Alternative

      Biogas wird als klimafreundliche Alternative zu fossilen Brennstoffen betrachtet, weil es aus Reststoffen, Produktionsrückständen oder organischen Abfällen produziert wird. Es kann jedoch nicht als vollständig klimaneutral bezeichnet werden.

      Bei der Verbrennung von Biogas wird nur so viel CO₂ freigesetzt, wie zuvor im organischen Material gespeichert wurde. Deshalb verfügt Biogas im Vergleich zu Erdgas zunächst über eine wesentlich bessere CO₂-Bilanz. Dennoch entstehen auch bei der Herstellung und der Aufbereitung von Biogas CO₂-Emissionen. Diese Emissionen kompensieren wir durch CO₂-Ausgleichsprojekte. Auf dieselbe Weise gleichen wir auch die Emissionen des Erdgasanteils aus, die bei unseren Tarifen Klima Plus und Klima Pro anfallen.

      Grundsätzlich gilt es, erst Emissionen zu verringern oder ganz zu vermeiden und nur unvermeidbare Emissionen zu kompensieren. Je höher also der Biogasanteil, desto geringer die anfallenden Emissionen.

    • Durch Ausgleichsprojekte nach dem «Gold Standard»

      Die EWS kompensieren daher sämtliche CO₂-Emissionen, die bei der Herstellung oder der Aufbereitung von Erdgas und Biogas entstehen. Die Kompensation erfolgt durch Ausgleichsprojekte, die nach dem strengen «Gold Standard» zertifiziert sind.

      Etabliert wurde der Gold Standard im Jahr 2003. Er soll sicherstellen, dass Projekte zur Verringerung von Kohlenstoffemissionen ein Höchstmaß an Umweltverträglichkeit aufweisen und gleichzeitig zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen.

      Um die Nachhaltigkeit zu gewährleisten, verifiziert der Gold Standard Klimaschutzprojekte, die entweder erneuerbare Energien oder nachhaltige Energieeffizienz fördern. Dazu gehören beispielsweise auch Projekte mit Schwerpunkten in sicherer Trinkwassergewinnung, Forstwirtschaft und verbesserter Agrarwirtschaft.

    • Nicht alleine – aber es ist ein wichtiger Baustein für den Klimaschutz

      Biogas wird zweifellos künftig eine größere Rolle spielen als heute. Das hängt auch damit zusammen, dass Biogasanlagen gut steuerbar sind und deshalb schnell «einspringen» können, wenn gerade nicht genügend Energie aus Sonne und Windanlagen zur Verfügung steht. 

      Dennoch ist aufgrund des begrenzten Potenzials an verfügbarer Biomasse für die Gaserzeugung klar, dass Biogas nur zu einem gewissen Teil dazu beitragen kann, den Wärmesektor zu dekarbonisieren. Zudem fallen auch beim Einsatz von Biogas klimaschädliche Emissionen an – wenn auch zu einem viel geringeren Anteil als beim Einsatz von fossilen Energieträgern wie Erdgas, Kohle oder Öl. Diese Emissionen aus der Biogasherstellung und -aufbereitung werden allerdings beim EWS-Biogas kompensiert – durch nachhaltige und nach dem «Gold Standard» zertifizierte CO2-Ausgleichsprojekte. Ihren Preis für EWS-Biogas können Sie mit unserem Rechner auf der Biogas-Seite ermitteln.

    • Von europäischen Handelsplätzen

      Unser Erdgas beziehen wir in einer Einkaufsgemeinschaft mit anderen Stadtwerken von europäischen Handelsplätzen. Daher können wir eine Zuordnung zu konkreten Herstellern oder Lieferanten nicht gewährleisten. Der Herkunftsmix des von uns eingekauften Erdgases entspricht dem europäischen Durchschnittsmix.

    • Schnell und bequem per Online-Auftrag …

      Am einfachsten geht der Wechsel zu den EWS mit dem Online-Auftrag. Sie können als Privatkunde gleich hier Ihren individuellen Abschlag berechnen und zu uns wechseln. Bitte halten Sie dazu Ihre Zählernummer bereit, die Sie beispielsweise auf Ihrer letzten Gasrechnung finden.

      … oder schriftlich per E-Mail, Fax oder Post

      Füllen Sie unseren Auftrag zur Gaslieferung aus und senden Sie uns diesen gemeinsam mit Ihrer letzten Gasrechnung per E-Mail an kundencenter[at]ews-schoenau.de oder per Fax an die 07673 8885-19.

      Gerne senden wir Ihnen dieses Auftragsformular auch per Post zu. Kontaktieren Sie dazu bitte unser Kundencenter telefonisch oder per Online-Formular.

      Der Wechsel ist kostenlos

      Der Wechsel kostet nichts, weder beim alten Versorger noch bei den EWS.

    • Beim Wechsel von einem anderen Stromversorger: je nach Ihren aktuellen Vertragsbedingungen

      Nach der fristgerechten Kündigung Ihres bisherigen Vertrages und nach Ablauf der Vertragslaufzeit stellen wir Ihre Gasversorgung zum nächstmöglichen Monatsersten um. Da wir die Formalitäten mit Ihrem bisherigen Versorger und dem lokalen Netzbetreiber für Sie erledigen, hängt es auch von deren Bearbeitungszeiten ab, wann genau der Wechsel stattfinden kann.

      Bei Umzug: zum Zeitpunkt Ihres Einzugsdatums

      Anders verhält es sich, wenn Sie umziehen: Wenn Sie uns zur Schlüsselübergabe Ihre neuen Adress- und Zählerdaten mitteilen, können wir Sie bereits von diesem Zeitpunkt an versorgen. Sollten Sie gerade umgezogen sein, können Sie uns Ihre Ummeldung auch bis zu fünf Wochen nach Schlüsselübergabe mitteilen. Die Umstellung erfolgt dann rückwirkend zu diesem Datum.

      Beim Wechsel vom Grundversorger: nach einer Kündigungsfrist von 14 Werktagen

      Falls Sie bisher Gas von ihrem örtlichen Grundversorger beziehen, ist ein Wechsel mit einer Kündigungsfrist von 14 Werktagen möglich.

      Wir informieren Sie, sobald das Umstellungsdatum feststeht

      Ganz egal, ob Sie von Ihrem Grundversorger, einem anderen Gasversorger oder anlässlich eines Umzugs wechseln: Sobald wir den genauen Termin der Umstellung zu EWS-Biogas kennen, benachrichtigen wir Sie umgehend per Post.

    • Nein, der Wechsel ist kostenlos

      Der Wechsel kostet nichts, weder bei Ihrem bisherigen Versorger noch bei uns.

    • Auf keinen Fall!

      Die unterbrechungsfreie Versorgung ist gesetzlich garantiert. Selbst in einem «vertragslosen» Zustand wäre der örtliche Grundversorger verpflichtet, Sie mit Gas zu versorgen.

    • Mit eigenem Gaszähler: jederzeit

      Auch als Mieter können Sie jederzeit zu Biogas von den EWS wechseln – einzige Voraussetzung ist, dass Ihre Wohnung über einen eigenen Gaszähler verfügt, der auf Ihren Namen läuft.

    • Nein, normalerweise nicht

      Nur wenn Ihr Gasbezug über den Vermieter abgerechnet wird, Sie also direkt von ihm eine Abrechnung erhalten, sollten Sie sich mit Ihrem Vermieter in Verbindung setzen.

    • Keine Installationen, kein Zählerwechsel

      Technische Installationen oder sonstige Arbeiten sind nicht nötig. Auch der Gaszähler bleibt der alte.

    • Ihr örtlicher Netzbetreiber

      Der örtliche Gasnetzbetreiber wird Ihnen ein Ableseformular zusenden, damit Sie ihm Ihren Zählerstand mitteilen können – oder aber einen Ableser vorbeischicken. Meldet sich der Netzbetreiber nicht, sollten Sie uns den Zählerstand direkt mitteilen, um eine für Sie eventuell ungünstige Schätzung zu vermeiden. Nehmen Sie hierzu Kontakt zu unserer Abrechnungsabteilung auf.

    • Das hängt von Ihrem Tarif ab

      Die Vertragslaufzeit und die dazugehörige Kündigungsfrist finden Sie zum Beispiel in Ihrer letzten Jahresverbrauchsabrechnung oder der Auftragsbestätigung Ihres aktuellen Vertrags. 

    • Das hängt von Ihrem Tarif ab

      Sie können Ihren Auftrag zur Gaslieferung beziehungsweise Ihren Gasvertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Vertragsabschluss widerrufen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die jeweils vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Diese finden Sie zum Beispiel in Ihrer letzten Jahresverbrauchsabrechnung oder der Auftragsbestätigung Ihres aktuellen Vertrags.  

    • Das erledigen wir für Sie!

      Die Kündigung bei Ihrem bisherigen Anbieter nehmen wir für Sie vor. Nur wenn Sie ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen möchten, sollten Sie selbst kündigen.

    • Nein, es gibt keine Mindestabnahmemenge

      Sie erhalten von uns immer genauso viel Biogas, wie Sie benötigen.

    • Von Ihrem neuen Gasversorger

      Sie erhalten in diesem Fall Gas von Ihrem neuen Gasversorger. Wenn sie noch keinen neuen Lieferanten haben, erhalten Sie Gas von Ihrem örtlichen Grundversorger.

      Die Gasversorgung wird auf keinen Fall unterbrochen, die unterbrechungsfreie Versorgung ist gesetzlich garantiert.

    • Sie erhalten Ihre Rechnung per Post von uns

      Die erste Rechnung werden Sie in aller Regel nach weniger als 12 Monaten erhalten, da der Zeitpunkt der Zählerablesung normalerweise der gleiche bleibt. Bei allen folgenden Rechnungen werden dann wieder 12-Monats-Zeiträume abgerechnet.

    • Je nach Schlussrechnung Ihres bisherigen Anbieters

      Sie erhalten von Ihrem bisherigen Anbieter eine Schlussrechnung, die eine Gutschrift oder einen Rechnungsbetrag enthalten kann. Damit ist alles beglichen und die Vertragsbeziehung zu Ihrem bisherigen Lieferanten beendet.

    • Nicht zwingend, es erleichtert unsere Arbeit jedoch erheblich

      Eine Einzugsermächtigung ist keine zwingende Voraussetzung für eine Belieferung. Allerdings sind wir Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns eine solche erteilen, weil es unsere Arbeit erheblich erleichtert. Denn wenn Sie selbst überweisen, müssen wir alle Zahlungen einzeln prüfen, was einen erheblichen Zeitaufwand bedeutet.

      Sie hingegen müssen an die Überweisung oder an etwaige Änderungen eines Dauerauftrags denken. Eine – jederzeit widerrufbare – Einzugsermächtigung ist also für Sie und uns deutlich einfacher.

    • Einmal pro Monat, fällig zwischen dem 15. und 20.

      Die Abschläge werden einmal monatlich für den laufenden Monat erhoben und werden zwischen dem 15. und 20. eines jeden Monats fällig.

      Die Abschläge errechnen sich aus Ihrem vom Gasnetzbetreiber mitgeteilten Vorjahresverbrauch und werden wie bisher in der Jahresabrechnung verrechnet. Sollten Sie zuviel bezahlt haben, erhalten Sie mit der Jahresabrechnung eine Gutschrift, bei Unterzahlung eine Rechnung von uns. Die neuen Abschläge passen wir dann wieder Ihrem durchschnittlichen Verbrauch an.

    • Ja, allerdings ohne Vergünstigung

      Sie können jährlich, viertel- oder halbjährlich im Voraus bezahlen. Eine Vergünstigung dafür gibt es jedoch nicht, da die Verwaltung der Vorauszahlungen für uns einen zusätzlichen Aufwand bedeutet.

    • Möglichst frühzeitig, um einer Lieferung des Grundversorgers zuvorzukommen

      Sie sollten den Gaswechsel möglichst frühzeitig vor einem Um- oder Einzug in Auftrag geben. Sobald Sie wissen, wann Sie die neue Wohnung beziehen und welche Zählernummer zur Wohnung gehört, sollten Sie uns den Auftrag zur Belieferung zukommen lassen. Nutzen Sie dazu am besten unser Umzugsformular.

      Hintergrund: Wenn Sie bei Um- oder Einzug nicht aktiv einen Gaslieferanten auswählen, entsteht für Sie automatisch eine Lieferbeziehung zum örtlichen Grundversorger. Diesen Vertrag können wir unter Einhaltung der üblichen Fristen jederzeit für Sie kündigen, wenn Sie das wünschen.

    • So früh wie möglich

      Sobald das genaue Datum Ihrer Schlüsselübergabe feststeht, teilen Sie uns bitte Ihre neuen Adressdaten mit. Wir informieren im Anschluss den örtlichen Gasnetzbetreiber über Ihren bevorstehenden Umzug.

      Am Übergabetag sollten Sie den Gaszähler in Ihrer alten Wohnung ablesen und uns sowie Ihrem örtlichen Netzbetreiber den Zählerstand mitteilen – ansonsten wird der Stand durch Ihren Netzbetreiber geschätzt. Ihren Zählerstand können Sie uns hier online melden.

      Möchten Sie Ihren Gasvertrag einfach mitnehmen?

      Wenn Sie auch in Ihrem neuen Zuhause EWS-Biogas beziehen möchten, können Sie ganz einfach unser Umzugsformular nutzen. Dabei können Sie sowohl den Zählerstand in Ihrer alten Wohnung zum Tag der Übergabe angeben, als auch den in Ihrer neuen Wohnung, falls Sie diesen bereits in Erfahrung bringen konnten.

    • Keine Installationen, kein Zählerwechsel

      Nein, technische Installationen oder sonstige Arbeiten sind nicht nötig. Auch der Gaszähler bleibt der alte.

    • Ihr örtlicher Gasnetz- oder Messstellenbetreiber

      Der Gaszähler ist Eigentum des örtlichen Gasnetz- bzw. Messstellenbetreibers. Dieser ist für Austausch, Reparatur und Wartung Ihres Zählers zuständig. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage Ihres örtlichen Gasnetzbetreibers.

    • Auf keinen Fall!

      Der Einbau eines Gaszählers ist keinesfalls mit einer Verpflichtung verbunden, Kunde beim installierenden Unternehmen oder einem assoziierten Gasanbieter zu werden.

    • Ihr örtlicher Gasnetzbetreiber

      Für technische Störungen und Versorgungsunterbrechungen ist der örtliche Gasnetzbetreiber zuständig. Die Kontaktdaten des Entstörungsdienstes finden Sie auf der Homepage Ihres Gasnetzbetreibers.

      Sollten Sie Gasgeruch bemerken, warnen Sie etwaige weitere Mieter durch Klopfzeichen – nicht die Klingel benutzen! Verlassen Sie dann umgehend das Haus und alarmieren Sie außerhalb des Hauses den örtlichen Entstörungsdienst.

    • Um die hohe Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen im Wärmesektor schnell zu verringern

      Um die Abhängigkeit von fossilen Energien auch im Gebäudebereich zu überwinden, hat die Regierungskoalition beschlossen, dass von 2024 an möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden soll.

      Der Umstieg weg von fossilen hin zu Erneuerbaren Energien beim Heizen ist notwendig, weil in Deutschland noch sehr viel mit Öl und Gas geheizt wird. Mehr als ein Drittel des gesamten Energiebedarfs in Deutschland wird zum Heizen von Gebäuden und zur Versorgung mit Warmwasser benötigt. Über 80 Prozent dieser Wärme wird noch mit fossiler Energie erzeugt. Von den rund 41 Millionen Haushalten heizt nahezu jeder zweite mit Erdgas, ein weiteres Viertel mit Heizöl. Wenn wir also bis 2045 klimaneutral werden wollen, dann ist ein schnelles Umsteuern im Gebäudebereich erforderlich. Auch andere europäische Länder haben Maßnahmen ergriffen.

    • Nein – es gibt keine sofortige Austauschpflicht bei Bestandsgebäuden

      Das heißt, eine ordnungsgemäß funktionierende Heizung kann weiterbetrieben werden. Es gilt aber weiterhin der Grundsatz, dass eine Heizung 30 Jahre nach Inbetriebnahme ausgetauscht werden muss. Auch hier gibt es Ausnahmen und Übergangsfristen. Wenn Sie aber eine neue Heizung einbauen, dann sollten Sie in eine zukunftsfähige klimafreundliche Heizung investieren – gerade, weil Heizungen für sehr lange Zeiträume angeschafft werden und fossile Energieträger über die Zeit aufgrund der Regelungen des Europäischen Emissionshandels teurer werden. Weitere häufig gestellte Fragen und Antworten finden Sie auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums.

    • Bewahren Sie Ihre Jahresverbrauchsabrechnungen auf

      Die Umsetzung der Regelung zum klimafreundlichen Heizen mit Erneuerbaren Energien soll in der Praxis einfach und unbürokratisch gestaltet werden. Wenn Ihr Gaskessel mit mindestens 65 Prozent Biogas – also mit Biogas Klima Pro und Klima Max betreiben wird, genügt es zum Nachweis, die entsprechenden Jahresverbrauchsabrechnungen für fünf Jahre aufzubewahren.

    • Ja, denn es fördert die Energiewende und macht uns unabhängig von fossilen Brennstoffen

      Über die Betriebsdauer einer Heizung ist eine Wärmepumpe günstiger als eine Gas- oder Ölheizung. Denn die Preise für Öl und Gas werden künftig steigen. Wer also auf Wärme aus Erneuerbaren Energien umstellt, macht sich selbst unabhängig von der Preisentwicklung für fossile Brennstoffe. Höheren Investitionskosten stehen über die Betriebsdauer in der Regel niedrigere Betriebskosten gegenüber, da ab 2027 durch den EU-Emissionshandel die Preise für Heizöl, Diesel, Benzin und Erdgas kontinuierlich steigen werden. Zudem können starke fossile Preissprünge verhindert werden.

    • Unsere Energieberatung «Ruf die Sonne an!»

      Wenn Sie Energie von den EWS beziehen, können Sie dazu jederzeit eine kostenlose Erstberatung erhalten und sich beispielsweise zu den Themen Wärmepumpe oder energetische Sanierung telefonisch beraten lassen.

    • Ende der Strom- und Gaspreisbremse

      Die Gaspreisbremse ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. In Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung für den Zeitraum 2023 wird die Gaspreisbremse entsprechend berücksichtigt. Unsere Informationen zur Strompreisbremse finden Sie bei den Fragen zum Ökostrom.

    • Ab 1. März 2023 und rückwirkend zum 1. Januar 2023

      Die Gaspreisbremse gilt ab dem 1. Januar 2023 – zunächst bis zum 31. Dezember 2023 – und wird aus Mitteln des Bundes finanziert. Die Entlastungsbeträge verrechnen wir wie vom Gesetzgeber vorgesehen ab März 2023. Dann erhalten Sie auch rückwirkend Ihre Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.

      Wir informieren Sie schriftlich über Ihren individuellen monatlichen Entlastungsbetrag.

      Aufgrund der komplexen Umsetzung der Gaspreisbremse kann es in einigen Fällen zur verzögerten Bearbeitung der Entlastungsbeträge kommen. Aber auch im Falle einer ungewollten Verzögerung versichern wir Ihnen, dass Sie (sofern ein Anspruch besteht) die finanzielle Entlastung erhalten und schnellstmöglich schriftlich darüber informiert werden.

      Weitere Informationen zur Gaspreisbremse finden Sie in den Fragen und Antworten des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

       

    • Die Gaspreisbremse gilt für alle Gaskundinnen und -kunden mit einem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis höher als 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto).

      Liegt Ihr aktueller vertraglich vereinbarter Arbeitspreis unter 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto) ändert sich für Sie nichts. Es gilt weiterhin Ihr günstigerer Arbeitspreis für Ihren gesamten Verbrauch. Ihre Abschläge bleiben unverändert. Sie müssen nichts unternehmen.

    • Der Gaspreis ist für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs bei 12 ct / kWh gedeckelt

      Liegt Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresgasverbrauch unter 1.500.000 kWh, dann erhalten Sie 80 % dieses prognostizierten Verbrauchs zum Bruttoarbeitspreis von 12 ct / kWh. Für verbrauchte Mengen oberhalb der 80 % Ihres prognostizierten Verbrauchs gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Dies gilt für Haushaltskunden sowie für kleine und mittelständische Unternehmen, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden.

      Liegt Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresgasverbrauch über 1.500.000 kWh, dann erhalten Sie 70 % dieses prognostizierten Verbrauchs zum Netto-Arbeitspreis von 7 ct / kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Für verbrauchte Mengen oberhalb der 70 % Ihres prognostizierten Verbrauchs gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

    • Es lohnt sich, auch weiterhin Gas zu sparen

      Auch wenn Sie weniger verbrauchen als prognostiziert, erhalten Sie den vollen Erstattungsbetrag.

      Unsere Tipps zum Gassparen und weiteren Einsparmöglichkeiten finden Sie im EWS-Blog.

    • Der Entlastungsbetrag errechnet sich aus der Jahresverbrauchsprognose.

      Grundlage der Berechnung ist Ihr im September 2022 prognostizierter Gasverbrauch für 2023. Die Gaspreisbremse wirkt sich dann auf 80 % des prognostizierten Verbrauchs aus.

      Beispielrechnung (Kunden mit Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh)

      • Jahresverbrauchsprognose: 20.000 kWh
      • Entlasteter Anteil davon: 16.000 kWh (80 % von 20.000 kWh)
      • Vertraglich vereinbarter Arbeitspreis: 15 Cent / kWh
      • Reduzierter Arbeitspreis: 12 Cent / kWh
      • Differenzbetrag = 3 Cent / kWh
      • Entlastungsbetrag = 16.000 kWh * 3 Cent / kWh = 480 € / Jahr = 40 € / Monat

      Wir informieren Sie bis zum 28. Februar 2023 schriftlich über Ihren individuellen monatlichen Entlastungsbetrag.

      Der Entlastungsbetrag wird nach § 8 Abs. 2 EWPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt also herausstellen sollte, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind, kann der Entlastungsbetrag zurückgefordert werden.

    • Automatisch, ab dem 1. März 2023

      Die Entlastungen verrechnen wir ab dem 1. März 2023 über Ihre Abschläge. Für Kund:innen die am Stichtag 01. März 2023 durch die EWS mit Ökostrom versorgt werden, verrechnen wir die Entlastungen für die Monate Januar und Februar rückwirkend.

      Im März 2023 wird Ihr Abschlag somit um den Entlastungsbetrag für die Monate Januar, Februar und März reduziert.

      Ab April 2023 buchen wir dann den Abschlag abzüglich des monatlichen Entlastungsbetrags ab.

      Der Entlastungsbetrag wird nach § 8 Abs. 2 EWPBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt also herausstellen sollte, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind, kann der Entlastungsbetrag zurückgefordert werden.

      Wenn Sie per Dauerauftrag zahlen:

      Wir informieren alle Kundinnen und Kunden bis zum 28. Februar 2023 über Ihren individuellen Entlastungsbetrag und die ab März geltenden reduzierten Abschlage. Bitte passen Sie anschließend Ihren Dauerauftrag an.

    • Nein, die Gaspreisbremse beschränkt sich auf den Arbeitspreis

      Den Grundpreis zahlen Sie weiterhin in unveränderter Höhe.

    • Nichts, Sie werden automatisch über Ihren Abschlag entlastet

      Die Entlastung erfolgt für Sie automatisch, also ohne weiteres Zutun Ihrerseits. Alle von Ihnen geleistete Zahlungen sowie die Entlastungsbeträge werden wir in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigen und transparent aufbereiten.

    • Nein, wir passen Ihren Abschlag für Sie an

      Sie brauchen nichts tun. Wir reduzieren Ihren Abschlag automatisch um den Entlastungsbetrag. Bis zum 28. Februar werden wir Sie schriftlich über Ihren individuellen Abschlagsbetrag informieren.

    • Weil wir die Entlastung durch die Gaspreisbremse in den Abschlag einrechnen

      Viele Kundinnen und Kunden kommen seit Einführung der Gaspreisbremse mit der Bitte auf uns zu, den Abschlag zu runden. Dies ist uns jedoch aktuell nicht möglich. Grund dafür ist, dass sich durch den Abzug Ihres persönlichen Entlastungsbetrags (der Nachkommastellen enthält) automatisch ein unrunder Betrag ergibt. Nur auf diese Weise können wir zurzeit sicherstellen, dass Sie tatsächlich exakt die Entlastung erhalten, die Ihnen laut Gesetz zusteht. Wir arbeiten nach Kräften daran, Ihnen künftig wieder eine Änderung Ihres Abschlags auf runde Beträge zu ermöglichen und hoffen solange auf Ihr Verständnis.

    • Die Bundesregierung hat im November 2022 die Dezember-Soforthilfe beschlossen, um Gasverbraucherinnen und -verbraucher für den Monat Dezember 2022 kurzfristig zu entlasten. Diese Soforthilfe wird in Form einer Einmalzahlung geleistet und sollte den Zeitraum bis zur geplanten Gaspreisbremse überbrücken.

    • Alle Privatkundinnen und -kunden sowie kleine Unternehmen, die Gas beziehen

      Von der Soforthilfe profitieren Privathaushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden und weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen. Ihnen wird die Abschlagszahlung im Dezember erlassen. Ausgenommen sind dabei Unternehmen, die das bezogene Erdgas zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung nutzen.

      Gewerbekunden mit einer Registrierenden Leistungsmessung (RLM) werden von uns separat kontaktiert, um die Anspruchsberechtigung zu prüfen.

    • Auf Basis Ihrer Verbrauchsprognose und zu den am 1. Dezember gültigen Preisen

      Die Soforthilfe wird auf Basis einer Formel berechnet: Grundlage dafür ist unsere Jahresverbrauchsprognose aus dem Monat September. Diese wird durch zwölf (Monate) geteilt und mit dem am 1. Dezember gültigen Arbeitspreis Ihres Tarifs multipliziert. Dazu wird noch der für Dezember gültige Grundpreis addiert.

      Dies klingt zunächst kompliziert, soll aber einen Anreiz zum Sparen bieten: Wenn Sie weniger Gas verbrauchen als prognostiziert, kommt Ihnen dennoch der volle Betrag laut Rechnung oben zugute. Hilfreiche Tipps und Tricks zum Energiesparen haben wir für Sie in unserem Blog zusammengestellt: www.ews.jetzt/energiesparen

    • Nein – die Abwicklung der Soforthilfe nehmen wir für Sie vor

      Für alle Gaskundinnen und -kunden der EWS, die sich zum 1. Dezember 2022 bei uns in Versorgung befinden, berechnen und beantragen wir automatisch die Soforthilfe. Die Soforthilfe wird dann aus Mitteln des Bundes finanziert.

    • Die Abschlagszahlung für Dezember wird ausgesetzt; die Verrechnung erfolgt mit der Jahresverbrauchsabrechnung

      Zunächst wird die Abschlagszahlung für Dezember ausgesetzt. Parallel berechnen wir wie beschrieben die einmalige Soforthilfe und beantragen diese beim Bund. In Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung wird diese dann berücksichtigt und entsprechend ausgewiesen.

      Sollten Sie uns eine Einzugsermächtigung gegeben haben, werden wir diese im Dezember pausieren und den Abschlag im Dezember nicht einziehen.

      Wenn Sie per Dauerauftrag zahlen: Diesen bitte pausieren

      Wenn Sie uns den Abschlag per Dauerauftrag zahlen, bitten wir Sie, diesen im Dezember zu pausieren. Sollten Sie uns dennoch den Abschlag für Dezember überweisen, geht Ihnen die Soforthilfe natürlich nicht verloren: Wir werden die Einmalzahlung des Bunds und Ihre Zahlung bei Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigen, einzeln ausweisen und verrechnen.