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Genossenschaft

Fragen zur Genossenschaft?

Seit der Umwandlung der EWS in eine Genossenschaft ist die Anzahl der Mitglieder rasant gewachsen. Inzwischen sind Tausende von Menschen dabei und entscheiden so über unser bürgereigenes Unternehmen mit. Erfahren Sie hier mehr über eine Mitgliedschaft!

    • Es gelten folgende Kriterien zur Zulassung neuer Mitglieder und zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile der EWS Elektrizitätswerke Schönau eG:

      1. Personenkreis

      a) Kunden (Strom-, Gas-, Wärmelieferung) der

      • EWS Vertriebs GmbH
      • EWS Energie GmbH
      • Energieversorgung Titisee-Neustadt GmbH
      • Kraftwerk Köhlgartenwiese GmbH

      b) Haushaltsmitbewohner des unter Punkt a) genannten Personenkreises, wenn der Kunde Mitglied der EWS Elektrizitätswerke Schönau eG ist. Ein Nachweis des Haushaltsmitbewohners ist zu erbringen.

      c) Mitarbeiter

      Begrenzung der Anteile pro Mitglied

      Die Anzahl der zugelassenen Geschäftsanteile ist auf 50 Geschäftsanteile je Mitglied begrenzt (gilt für Neumitglieder und die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile).

      Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung der Zeichnung weiterer Geschäftsanteile.

    • Ihren Antrag auf eine Mitgliedschaft stellen Sie durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Die ausgefüllte Beitrittserklärung senden Sie bitte im Original an:

      EWS Elektrizitätswerke Schönau eG
      Mitgliederverwaltung
      Friedrichstraße 53/55
      79677 Schönau

    • Mitgliedsanträge können wir für das laufende Geschäftsjahr nur berücksichtigen, wenn Sie bis zum 21.10. 2024 bei der EWS eG vorliegen (Posteingangsstempel). Später eingehende Mitgliedsanträge können erst im folgenden Geschäftsjahr zugelassen werden.

    • Über die Zulassung neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

    • Ein Geschäftsanteil entspricht 100 €. Sie müssen mindestens fünf Geschäftsanteile erwerben. Die Anzahl der zugelassenen Geschäftsanteile ist begrenzt auf 50 Geschäftsanteile je Mitglied (gilt für Neumitglieder oder Erhöhung der Geschäftsanteile).

    • Über die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile entscheidet der Vorstand auf Grundlage der Zulassungskriterien.

    • Eine Anteilszeichnung oder Beteiligungserhöhung ist auf 50 Geschäftsanteile (5.000 €) insgesamt begrenzt. Die Möglichkeit der Übertragung von Geschäftsanteilen nach § 6 unserer Satzung bleibt hiervon unberührt.

      Aufgrund der stark erhöhten Nachfrage bitten wir um etwas Geduld im Hinblick auf die Bearbeitung, die einige Wochen in Anspruch nehmen kann.

    • Anträge zur Zeichnung weiterer Geschäftsanteile können wir für das laufende Geschäftsjahr nur berücksichtigen, wenn sie bis zum 21.10. 2024 bei der EWS eG vorliegen (Posteingangsstempel).

    • Die Auszahlung der Geschäftsguthaben gekündigter Geschäftsanteile erfolgt in der Regel im Juli des der dreijährigen Kündigungsfrist folgenden Jahres (in Abhängigkeit zum konkreten Termin der dann durchgeführten Generalversammlung). Beachten Sie bitte, dass die dreijährige Kündigungsfrist erst mit Ablauf des 31.12. des Jahres beginnt, in dem die Kündigung uns gegenüber wirksam erklärt wurde.

    • Die Auszahlung der Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder aufgrund Nachlasses erfolgt in der Regel im Juli des folgenden Jahres (in Abhängigkeit zum konkreten Termin der dann durchgeführten Generalversammlung), vorausgesetzt der Nachlassfall wird uns rechtzeitig gemeldet.

    • Nein. An die Mitglieder werden ggf. Dividenden aus dem Jahresergebnis der Genossenschaft ausgeschüttet. Hierüber entscheidet die Generalversammlung.

    • Die erworbenen Anteile können Sie mit Zustimmung der Genossenschaft jederzeit, auch im Laufe eines Geschäftsjahres, ganz oder teilweise übertragen.

    • Bitte beachten Sie auch unser Infoschreiben zur jährlichen Übermittlung des Kirchensteuerabzugsmerkmales (KiStAM) an das Bundeszentralamt für Steuern.

    • Als Mitglied haben Sie laut Satzung die Pflicht, jede Änderung Ihrer Anschrift oder E-Mail-Adresse der EWS eG schriftlich mit Unterschrift unverzüglich mitzuteilen.

    • Ihre Mitgliedschaft bzw. einzelne Anteile können Sie zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren schriftlich kündigen.

    • Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Übertragung des Geschäftsguthabens, Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft, durch Ausschluss oder durch Ableben des Mitglieds. Im letztgenannten Fall geht die Mitgliedschaft zunächst auf die Erben über, endet aber automatisch mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, falls keiner der Begünstigten die Mitgliedschaft fortführen möchte und uns dies anzeigt. In diesem Fall wird das Geschäftsguthaben an die Erben ausbezahlt.

    • Ja. Sie können Ihre Anteile auch vererben. Allerdings muss der Erbe uns gegenüber die Fortführung der Mitgliedschaft anzeigen bzw. eine Erbengemeinschaft uns über Fortführung und gewünschte Aufteilung der Anteile informieren. Ansonsten endet die Mitgliedschaft automatisch mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist; das Geschäftsguthaben wird dann an den Erben oder die Erbengemeinschaft ausbezahlt.

    • Eine Genossenschaft strebt nicht in erster Linie einen möglichst hohen eigenen Gewinn an, sondern will dem Grundgedanken nach das Wirtschaften ihrer Mitglieder fördern. Bei der EWS eG bedeutet dies konkret: die sichere und preisgünstige Versorgung mit klimafreundlicher und atomenergiefreier Energie.

    • Bei der Mitgliedschaft an einer Genossenschaft handelt es sich um die Beteiligung an einem Unternehmen, welche auch bestimmten Risiken ausgesetzt ist.

    • Nein. An die Mitglieder werden ggf. Dividenden aus dem Jahresergebnis der Genossenschaft ausgeschüttet. Hierüber entscheidet die Generalversammlung.

    • Im schlimmsten Fall, nämlich bei der Insolvenz der Genossenschaft, kann das eingesetzte Kapital verloren gehen. Eine Haftung über das eingesetzte Kapital hinaus, also eine Nachschusspflicht, besteht nicht.

    • Basis ist das eingezahlte Geschäftsguthaben zum Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres

      Nach § 19 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) wird als Basis zur Dividendenberechnung das eingezahlte Geschäftsguthaben zum Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres herangezogen. Das bedeutet für die Berechnung einer Dividende für das Geschäftsjahr 2023, dass das vorhandene Geschäftsguthaben am 31.12.2022/01.01.2023 als Berechnungsgrundlage herangezogen wird.

      Beispiel:

      • Sie sind am 31.12.2022 mit € 1.000 an der EWS eG beteiligt.
      • Am 30.08.2023 erhöhen Sie Ihre Anteile um € 2.000 auf insgesamt € 3.000 Anteile zum 31.12.2023.
      • Für die Dividendenberechnung des Geschäftsjahres 2023 (Auszahlung in 2024 nach Beschluss der Generalversammlung über die Ergebnisverwendung) wird die Höhe der Beteiligung am 31.12.2022 als Grundlagen genommen, also € 1.000.
      • Für die Dividendenberechnung für das Geschäftsjahr 2024 (Auszahlung in 2025) sind es dann mit € 3.000 der Stand der Beteiligung zum 31.12.2023
    • Nach dem Beschluss über die Ergebnisverwendung

      Die Auszahlung einer Dividende erfolgt nach dem Beschluss über die Ergebnisverwendung durch die Generalversammlung.

    • Derjenigen Person, die am Ende eines Geschäftsjahres im Besitz der Anteile ist

      Die Dividende steht immer derjenigen Person zu, die am Ende des Geschäftsjahres im Besitz der Geschäftsanteile war. Der Anteil wird mit der Übertragungserklärung innerhalb einer Geschäftsjahres immer per 01.01. des aktuellen Jahres übertragen, d.h. der Dividendenanspruch geht ab diesem Geschäftsjahr komplett auf das erwerbende (übernehmende) Mitglied über. Die Dividende des Vorjahres verbleibt noch beim veräußernden (übertragenden) Mitglied. Geregelt ist die Übertragung von Geschäftsanteilen in § 6 unserer Satzung und in § 76 GenG.

      Beispiel

      • Es werden Geschäftsanteile in Höhe von € 1.000 am 30.04.2024 übertragen.
      • Der Dividendenanspruch für das Jahr 2024 (Auszahlung in 2025 nach Beschluss der Generalversammlung über die Ergebnisverwendung) geht im Ganzen auf das neue, erwerbende (übernehmende) Mitglied über.
      • Die Dividendenzahlung für das Jahr 2023 (Auszahlung in 2024) verbleibt beim veräußernden (übertragenden) Mitglied.
    • Die Auszahlung der Geschäftsguthaben gekündigter Geschäftsanteile erfolgt in der Regel im Juli des der dreijährigen Kündigungsfrist folgenden Jahres (in Abhängigkeit zum konkreten Termin der dann durchgeführten Generalversammlung). Beachten Sie bitte, dass die dreijährige Kündigungsfrist erst mit Ablauf des 31.12. des Jahres beginnt, in dem die Kündigung uns gegenüber wirksam erklärt wurde.

    • Nach dem Beschluss über die Ergebnisverwendung

      Die Steuerbescheinigung wird im Folgejahr nach dem Beschluss über die Ergebnisverwendung durch die Generalversammlung erstellt, da sie vom Mitgliederbeschluss zur Ausschüttung der Dividende abhängt.

Weitere Fragen?

Die Fragen und Antworten zum Ökostrom, zum Förderprogramm der EWS und zum Biogas finden Sie in unserem Service-Bereich.